Sicherheits- und Gesundheitskoordination am Bau

Sicherheits- und Gesundheitskoordinator am Bau (SiGeKo) / Fachkraft für Sicherheitskoordination ( FaSiKo )

Fragen Sie gerne unsere Betreuung Ihrer Baustelle an.

Beauftragter zur Gewährleistung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen.

Bauherren sind gemäß § 3 BaustellV verpflichtet, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator zu bestellen. Der Bauherr kann sich jedoch auch selbst bestellen (sofern er die fachlichen Anforderungen erfüllt). Beauftragt er einen Dritten mit den Aufgaben, so wird er von seiner Verantwortung aber nicht entbunden.

Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators unterteilen sich gemäß § 3 Abs. 2, 3 BaustellV in Aufgaben während der Planung des Bauvorhabens sowie in Aufgaben während der Ausführung des Bauvorhabens. Ist für die Baustelle vor der Einrichtung eine Vorankündigung im Sinne von § 2 Abs. 2 BaustellV zu übermitteln oder werden besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, so ist gemäß § 2 Abs. 3 BaustellV zuvor durch den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen.

 

Wir unterbreiten Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Vielen Dank für Ihr Interesse!

Sie haben Fragen oder möchten ein individuell auf Sie zugeschnittenes Angebot?

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht. Wir stehen Ihnen für Fragen rund um das Thema Gesundheits- und Sicherheitskoordination zur Verfügung:

Nach oben scrollen
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner